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Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.
§ 108 erhält folgende Fassung: „§ 108 Überörtliche Prüfungsbehörde Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.“
Der Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof. Im Übrigen gelten für das Prüfungswesen §…
Satz 2 erhält folgende Fassung: „Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.“
Die überörtliche Prüfung ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.
Die überörtliche Prüfung als Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes über die Gemeinden ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.