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Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen, der Vermögensverwaltung der Gemeinde und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen sowie der Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und
die staatlichen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
Die Prüfung schließt den Jahresabschluss, einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechnungsberichts, ein. Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der örtlichen Prüfung (§§ 104 bis 106) zu berücksichtigen.
Die überörtliche Prüfung kann sich auch auf die Organisation und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen erstrecken, die der überörtlichen Prüfungsbehörde gemäß § 96a Absatz 1 Nummer 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben.
Die überörtliche Prüfung soll innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Haushaltsjahres unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Jahresabschlüsse einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen, Treuhandvermögen, Unternehmen und Beteiligungen vorgenommen werden.
Die Prüfungsbehörde teilt das Ergebnis der überörtlichen Prüfung in Form eines Prüfungsberichts der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde mit. Der Prüfungsbericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dem Gemeinderat vorzulegen.
Die Gemeinde hat zu den Feststellungen des Prüfungsberichts über wesentliche Beanstandungen gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde und gegenüber der Prüfungsbehörde innerhalb einer dafür bestimmten Frist Stellung zu nehmen; dabei ist mitzuteilen, ob den Feststellungen Rechnung getragen worden ist. Hat die überörtliche Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen ergeben oder sind diese erledigt, bestätigt die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde den Abschluss der Prüfung. Soweit wesentliche Beanstandungen nicht erledigt sind, schränkt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestätigung entsprechend ein; ist eine Erledigung noch möglich, veranlasst sie gleichzeitig die Gemeinde, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Die überörtliche Prüfung stellt zudem fest, ob die Gemeinde sachgerecht und wirtschaftlich verwaltet wird. Dies kann auch auf vergleichender Grundlage…
In Absatz 2 wird das Wort „erstrecken“ durch die Wörter „sowie auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen erstrecken, die der…
Prüfungsgegenstand sind der Jahresabschluss, der Anhang einschließlich seiner Anlagen und der Rechenschaftsbericht (§ 88 Absatz 2 und 4 der Sächsischen…
Die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht nach dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz wird im Auftrag der überörtlichen Prüfungsbehörde durch…
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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