Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof. Im Übrigen gelten für das Prüfungswesen § 103 Absatz 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und 109 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.
Satz 2 erhält folgende Fassung: „Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.“
Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.
§ 108 erhält folgende Fassung: „§ 108 Überörtliche Prüfungsbehörde Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.“
der Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamts nach § 103 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014…
Die überörtliche Prüfung des Kreises und seiner Sondervermögen ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.