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Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert:
§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 11 erhält folgende Fassung: „11. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,“.
Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. ein Haushaltssicherungskonzept,“.
In § 61 wird die Angabe „§§ 72 bis 88 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 301)“ durch die Angabe „§§ 72 bis 88 und 131 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 64 wird wie folgt geändert:
Satz 2 erhält folgende Fassung: „Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.“
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 104 bis 107“ durch die Angabe „§§ 104 bis 106“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.