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Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Beschließt der Gemeinderat, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Bürgermeister diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen.
Die Gemeinderäte und der Bürgermeister sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Verschwiegenheit aufhebt; dies gilt nicht für den Wortlaut der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 kann eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. Unterhält die Gemeinde einen Internetauftritt, kann die Übertragung von Bild und Ton auch über einen Live-Stream erfolgen, wenn hierfür eine Einwilligung vorliegt. Eine Aufzeichnung von Bild und Ton sowie eine entsprechende Abrufmöglichkeit sind nur zulässig, wenn diese von der Einwilligung ausdrücklich umfasst sind. Im Fall der Sätze 2 und 3 ist bei fehlender Einwilligung oder nach Widerspruch eines Gemeinderatsmitglieds gegen die Übertragung oder gegen die Aufzeichnung oder den Abruf seines Bildes und Tons durch technische Mittel sicherzustellen, dass dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ohne Beeinträchtigung der Übertragung, der Aufzeichnung oder des Abrufs der Sitzung im Übrigen gewahrt wird.
§ 37 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Gemeinderäte und der Bürgermeister sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher…
Die Kreisräte und der Landrat sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der…
§ 33 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Kreisräte und der Landrat sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung…
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Auf…
Über Anträge, eine Angelegenheit in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nicht öffentlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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