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Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen entstehen, können Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst: „§ 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum“.
Nach der Angabe zu § 36a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 36b Veröffentlichung von Informationen“.
Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst: „§ 130 Übergangsvorschriften aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts“.
Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 (weggefallen)“.
Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Insbesondere können die Gemeinden zur Einräumung und Ausgestaltung von Informations- und Beteiligungsrechten Bürgerbeteiligungssatzungen erlassen.“
§ 8a wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Gebietsänderungen durch Vereinbarungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der einzugliedernden und aufnehmenden Gemeinde oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung ein Bürgerentscheid durchzuführen.“
§ 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Gemeinderäten, Ortschaftsräten, Mitgliedern von Stadtbezirksbeiräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats ist darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren.“
§ 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die Angabe „5 Prozent“ ersetzt.
Satz 4 wird aufgehoben.
§ 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „In Kreisfreien Städten kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 15 Prozent der Stimmberechtigten, festsetzen.“
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „nach Satz 1“ gestrichen.
§ 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 Prozent der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.“
§ 28 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 21 werden nach dem Wort „diesen“ die Wörter „sowie den Abschluss und die Aufhebung von Zweckvereinbarungen“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Ein Fünftel der Gemeinderäte“ durch die Wörter „Ein Zehntel der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen,“ ersetzt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Recht, nach Satz 1 Akteneinsicht zu verlangen, steht auch einer Fraktion zu.“
In § 32 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „die leitenden Beamten und Arbeitnehmer sowie“ gestrichen.
§ 35a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „zusammenschließen“ ein Komma und die Wörter „sofern diese fünf Prozent der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen“ eingefügt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Gemeinderats regelt die Gemeinde durch Geschäftsordnung.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Gemeinden haben den Fraktionen durch Satzung Mittel für deren angemessene sächliche Mindestausstattung zu gewähren. In Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern kann, in Gemeinden über 5 000 Einwohnern soll durch Satzung bestimmt werden, dass aus ihrem Haushalt den Fraktionen Mittel für deren angemessene personelle Mindestausstattung gewährt werden. Die sächliche und personelle Mindestausstattung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Einwohnergröße der Gemeinde und zur Größe der Fraktion stehen. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.“
§ 36 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 36a wird wie folgt gefasst:
„§ 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum
Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 muss eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. § 37 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In Sitzungen nach Absatz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 39 Absatz 7 nicht durchgeführt und keine Beschlüsse über die Haushaltssatzung im Sinne von § 76 Absatz 2 gefasst werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für Sitzungen gemäß § 36 entsprechend.
Die beabsichtigte Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 ist der Rechtsaufsichtsbehörde sieben Tage vor der Sitzung anzuzeigen.“
Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt: „§ 36b Veröffentlichung von Informationen Die Gemeinde hat auf ihrer Internetseite oder in anderer geeigneter Form Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen, sobald diese den Mitgliedern des Gemeinderats zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen. Die in einer solchen Sitzung gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse hat die Gemeinde im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts nach Bestätigung der Niederschrift auf ihrer Internetseite oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann die Gemeinde insoweit von der Veröffentlichung absehen. Soweit von einer Veröffentlichung der Beratungsunterlagen abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen.“
§ 37 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Gemeinderäte und der Bürgermeister sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Verschwiegenheit aufhebt; dies gilt nicht für den Wortlaut der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 kann eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. Unterhält die Gemeinde einen Internetauftritt, kann die Übertragung von Bild und Ton auch über einen Live-Stream erfolgen, wenn hierfür eine Einwilligung vorliegt. Eine Aufzeichnung von Bild und Ton sowie eine entsprechende Abrufmöglichkeit sind nur zulässig, wenn diese von der Einwilligung ausdrücklich umfasst sind. Im Fall der Sätze 2 und 3 ist bei fehlender Einwilligung oder nach Widerspruch eines Gemeinderatsmitglieds gegen die Übertragung oder gegen die Aufzeichnung oder den Abruf seines Bildes und Tons durch technische Mittel sicherzustellen, dass dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ohne Beeinträchtigung der Übertragung, der Aufzeichnung oder des Abrufs der Sitzung im Übrigen gewahrt wird.“
§ 39 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Eine Verletzung von Form oder Frist der Ladung eines Gemeinderatsmitglieds gilt als geheilt, wenn das Mitglied zur Sitzung erscheint und den Mangel nicht spätestens bei Eintritt in die Tagesordnung der Sitzung geltend macht. Die Mitglieder des Gemeinderats sind hierauf zu Beginn der Sitzung hinzuweisen.“
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „und“ ein Komma und die Wörter „soweit gesetzlich oder in der Geschäftsordnung vorgeschrieben, durch“ eingefügt.
§ 41 Absatz 1 Satz 2 wird folgt gefasst: „Durch Beschluss kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder zeitweilige beschließende Ausschüsse bilden.“
§ 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „in gleicher Zahl“ gestrichen.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere regelt die Hauptsatzung.“
§ 43 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die beratenden Ausschüsse gelten §§ 36, 36a, 37 Absatz 2 Halbsatz 1, §§ 38 bis 40, 41 Absatz 1 Satz 2 und § 42 entsprechend.“
In § 49 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Beamtenverhältnis“ die Wörter „gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und gemäß § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
§ 51 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Abweichend von Satz 1 kann in Gemeinden unter 5 000 Einwohnern, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft sind, die Hauptsatzung bestimmen, dass der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit ist. Ein Bürgermeister behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Für haupt- und ehrenamtliche Bürgermeister gilt § 35 Absatz 2 Satz 1, für ehrenamtliche Bürgermeister darüber hinaus auch § 35 Absatz 2 Satz 2 und 3, entsprechend.“
Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 findet Anwendung.“
§ 52 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer Woche“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(§ 36 Absatz 3 Satz 4)“ durch die Wörter „(§ 36 Absatz 3 Satz 6)“ ersetzt.
In § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „mit mehr als | 400 000 Einwohnern | 7.“ durch die Wörter „bis zu | 500 000 Einwohnern | 7, mit mehr als | 500 000 Einwohnern | 8.“ ersetzt.
§ 60 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind vom Bürgermeister handschriftlich zu unterzeichnen. Erklärungen nach Satz 1 sind auch in elektronischer Form zulässig, sofern sie mit einer dauerhaft überprüfbaren elektronischen Signatur des Bürgermeisters versehen sind.“
In Absatz 2 wird das Wort „handschriftlich“ gestrichen.
Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Mit Zustimmung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde darf zudem zum Fachbediensteten für das Finanzwesen bestellt werden, wer über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im öffentlichen Rechnungs- und Haushaltswesen verfügt und aufgrund seiner Ausbildung in der Lage ist, die Aufgaben des Fachbediensteten für das Finanzwesen vollumfänglich wahrzunehmen.“
In § 67 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
In § 68 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 52 Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 und 4“ ersetzt.
§ 69 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bedienstete der Gemeinde und Geschäftsführer eines Unternehmens der Gemeinde im Sinne des § 96 können zugleich Ortsvorsteher sein.“
In § 71a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§§“ die Angabe „34“ und ein Komma eingefügt.
§ 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 2 Nummer 3 bis 5 findet keine Anwendung auf
geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen,
die Verwendung im Finanzhaushalt bereits veranschlagter Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, sofern der Gemeinderat dieser Verwendung zustimmt,
die Verwendung bereits veranschlagter Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets für bisher nicht veranschlagte Aufwendungen und Auszahlungen eines anderen Budgets, sofern der Gemeinderat dieser Verwendung zustimmt,
die Umschuldung von Krediten,
Geldanlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr,
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben,
eine Mehrung oder Hebung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 10 und für vergleichbare Beschäftigte, wenn dies im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich ist.“
§ 81 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Erlass der folgenden Haushaltssatzung weiter.“
In § 82 Absatz 3 wird das Wort „erlassen“ durch die Wörter „in Kraft getreten“ ersetzt.
§ 88 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Gemeinden dürfen nach Beschluss des Gemeinderats bei den Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf die Bestandteile gemäß Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 verzichten.“
§ 97 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Gemeinde, die selbst ein kommunales Versorgungsunternehmen errichtet, unterhält oder sich unmittelbar an einem bestehenden Unternehmen beteiligt, hat durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass
das kommunale Versorgungsunternehmen die Absicht einer mittelbaren Beteiligung spätestens vier Wochen, bevor diese vollzogen werden soll, den an ihm mittelbar beteiligten Gemeinden unter Vorlage der konkreten gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen anzeigt und der Abschluss dieser Vereinbarung nur unter der Bedingung erfolgen darf, dass die Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber den beteiligten Gemeinden zuvor keinen Genehmigungsvorbehalt geltend gemacht hat, und
eine mittelbare Beteiligung im Fall der Geltendmachung eines Genehmigungsvorbehaltes erst dann erfolgen darf, wenn die beteiligten Gemeinden der mittelbaren Beteiligung zugestimmt haben und ihre Zustimmung durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wurde.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechtsaufsichtsbehörde kann innerhalb der Frist nach Absatz 4 Nummer 1 bestimmen, dass die beabsichtigte mittelbare Beteiligung der Zustimmung der Gemeinde und diese der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in der Zeit zwischen Anzeige und beabsichtigtem Vollzugszeitpunkt bei wesentlichen Veränderungen eines kommunalen Versorgungsunternehmens gegenüber der Gemeinde anordnen, dass die beabsichtigte mittelbare Beteiligung der Zustimmung der Gemeinde und diese der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.“
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Über die Auswirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 6 berichtet das Staatsministerium des Innern dem Landtag im Jahr 2024.“
§ 127 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der Nummer 8 wird ein Komma angefügt.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. das Nähere über die angemessene Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21, insbesondere die Art der Entschädigung sowie die Festsetzung von Mindestbeträgen,“.
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. das Nähere zur Fraktionsfinanzierung nach § 35a Absatz 3 Satz 1,“.
§ 130 wird wie folgt gefasst: „§ 130 Übergangsvorschriften aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts § 51 Absatz 2 in der ab dem 20. Februar 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn die Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl gemäß der §§ 1 Absatz 4 und 38 des Kommunalwahlgesetzes nach dem 20. Februar 2022 erfolgt. In Gemeinden unter 5 000 Einwohnern, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft sind, kann die Bürgermeisterwahl durch Beschluss des Gemeinderats und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde um bis zu sechs Monate nach Freiwerden der Stelle, längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 aufgeschoben werden.“
§ 131 wird aufgehoben.
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