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Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen entstehen, können Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 32a wird wie folgt gefasst: „§ 32a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum“.
Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 32b Veröffentlichung von Informationen“.
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Insbesondere können die Landkreise zur Einräumung und Ausgestaltung von Informations- und Beteiligungsrechten Bürgerbeteiligungssatzungen erlassen.“
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Kreisräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Kreistages ist darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren.“
In § 20 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die Angabe „5 Prozent“ ersetzt und die Angabe „18. Lebensjahr“ wird durch die Angabe „16. Lebensjahr“ ersetzt.
In § 21 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die Angabe „5 Prozent“ ersetzt.
§ 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 15 Prozent der Stimmberechtigten, festsetzen.“
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „nach Satz 1“ gestrichen.
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 20 werden nach dem Wort „diesen“ die Wörter „sowie den Abschluss und die Aufhebung von Zweckvereinbarungen“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Ein Fünftel“ durch die Wörter „Ein Zehntel“ ersetzt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Recht, nach Satz 1 Akteneinsicht zu verlangen, steht auch einer Fraktion zu.“
§ 31a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „zusammenschließen“ ein Komma und die Wörter „sofern diese fünf Prozent der Kreisräte, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen“ eingefügt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistages regelt der Landkreis durch Geschäftsordnung.“
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Landkreis gewährt den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für deren angemessene sächliche und personelle Mindestausstattung.“
§ 32 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 32a wird wie folgt gefasst:
„§ 32a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum
Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 muss eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. § 33 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Der Landkreis hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In Sitzungen nach Absatz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 35 Absatz 7 nicht durchgeführt und keine Beschlüsse über die Haushaltssatzung im Sinne von § 61 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gefasst werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für Sitzungen gemäß § 32 entsprechend.
Die beabsichtigte Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.“
Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt: „§ 32b Veröffentlichung von Information Der Landkreis hat auf seiner Internetseite oder in anderer geeigneter Form Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen, sobald sie den Mitgliedern des Kreistags zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen. Die in einer solchen Sitzung gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse hat der Landkreis im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts nach Bestätigung der Niederschrift auf seiner Internetseite oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann der Landkreis insoweit von der Veröffentlichung absehen. Soweit von einer Veröffentlichung der Beratungsunterlagen abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen.“
§ 33 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Kreisräte und der Landrat sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat die Verschwiegenheit aufhebt; dies gilt nicht für den Wortlaut der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 kann eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. Unterhält der Landkreis einen Internetauftritt, kann die Übertragung von Bild und Ton auch über einen Live-Stream erfolgen, wenn hierfür eine Einwilligung vorliegt. Eine Aufzeichnung von Bild und Ton sowie eine entsprechende Abrufmöglichkeit sind nur zulässig, wenn diese von der Einwilligung ausdrücklich umfasst sind. Im Fall der Sätze 2 und 3 ist bei fehlender Einwilligung oder nach Widerspruch eines Kreistagsmitglieds gegen die Übertragung oder gegen die Aufzeichnung oder den Abruf seines Bildes und Tons durch technische Mittel sicherzustellen, dass dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ohne Beeinträchtigung der Übertragung, der Aufzeichnung oder des Abrufs der Sitzung im Übrigen gewahrt wird.“
Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Eine Verletzung von Form oder Frist der Ladung eines Kreistagsmitglieds gilt als geheilt, wenn das Mitglied zur Sitzung erscheint und den Mangel nicht spätestens bei Eintritt in die Tagesordnung der Sitzung geltend macht. Die Mitglieder des Kreistags sind hierauf zu Beginn der Sitzung hinzuweisen.“
§ 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Durch Beschluss kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder zeitweilige beschließende Ausschüsse bilden.“
§ 39 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die beratenden Ausschüsse gelten §§ 32, 32a, 33 Absatz 2 Halbsatz 1, §§ 34 bis 36, 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38“ entsprechend.“
§ 48 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer Woche“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(§ 32 Absatz 3 Satz 4)“ durch die Wörter „(§ 32 Absatz 3 Satz 6)“ ersetzt.
Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „In Landkreisen mit mehr als 250 000 Einwohnern können bis zu drei Beigeordnete bestellt werden.“
In § 53 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Arbeitszeit“ durch das Wort „Amtszeit“ ersetzt.
§ 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. das Nähere über die angemessene Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 19, insbesondere die Art der Entschädigung sowie die Festsetzung von Mindestbeträgen,“.
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. das Nähere zur Fraktionsfinanzierung nach § 31a Absatz 3 Satz 1,“.
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