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Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 78 bis 80, 82 bis 87, 89, 90, 93 und 94 sowie § 96 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Vorschriften des Stiftungsgesetzes entgegen stehen. Die §§ 78 und 80 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntgabe und dem Verfügbarhalten zur Einsichtnahme nach § 80 Abs. 3 und 6 abgesehen werden kann.
Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.
Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.
Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters bleiben unberührt.
Absatz 1 ist auf die vom Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Kommune gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung…
Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushaltsplan und im Jahresabschluss der…
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung…
Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.