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Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch Gesetz oder Stiftung nichts anderes bestimmt ist.
Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 85 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck ändern, unter den Voraussetzungen des § 86a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stiftung mit einer anderen nichtrechtsfähigen Stiftung zusammenlegen oder unter den Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stiftung auflösen, wenn der Stifter oder die Stifterin nichts anderes bestimmt hat.
Enthält das Stiftungsgeschäft keine Bestimmung über den Vermögensanfall, fällt das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck möglichst zu berücksichtigen.
Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte…
Mit dem Erlöschen einer kommunalen Stiftung fällt das Vermögen an die kommunale Körperschaft, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die…
Das Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung fällt mit dem Erlöschen der Stiftung, wenn sie von einer Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen…
Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und…
Mit Ausnahme des Heimfalls (§ 13 Abs. 2) darf Stiftungsvermögen nicht dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.