Art. 1 Satz 2 Nr. 4 SN-10246Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung
§ 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 36 Abs. 1…
§ 7 Abs. 1 SächsGewODVOZuständigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung
Die Behörde, die für die Erteilung einer nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassung zuständig ist, ist…
§ 4 Nr. 1 SächsGewODVOZuständigkeit der Gemeinde
Titel II Abschnitt I, § 33c Abs. 3, Titel III und IV der Gewerbeordnung, ausgenommen § 15 Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,
§ 1 Abs. 1 GewOZVOVerordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung (Gewerbeordnungs-Zuständigkeitsverordnung - GewOZVO) Vom 21. Oktober 2014
Im Fachbereich des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Durchführung der Gewerbeordnung sowie der darauf…
§ 2 SächsGewODVOZuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von Titel II Abschnitt II und Abschnitt III sowie § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung…