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Die Anstalt bildet für die in § 1 Abs. 1 genannten Verpflichtungen des Freistaates Sachsen jeweils eine Rücklage zur
vollständigen Finanzierung für den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis (Vollfinanzierung) und
teilweisen Finanzierung für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personenkreis (Teilfinanzierung).
Die Rücklagen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind getrennt voneinander zu halten und auszuweisen.
Die der Anstalt insgesamt zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite anzulegen. Die Anlage der Mittel kann auf eine in der Geldwirtschaft erfahrene Einrichtung übertragen werden.
Ansprüche Dritter gegen die Anstalt werden nicht begründet. Die Rücklagen nach Absatz 1 fallen bei Auflösung der Anstalt an den Freistaat Sachsen.
dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient,
Der Freistaat trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit…
„Die Rücklage dient der vollständigen Finanzierung der Versorgung und Beihilfen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreises.“ a) Es werden folgende Sätze…
Die Träger unterstützen die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Anstalt gegen die Träger oder eine sonstige…
Die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält die Anstalt aus der Einbringung der mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgelösten Anstalten NKL…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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