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Die Rücklagen im Sinne von § 4 Abs. 1 werden aus regelmäßigen und sonstigen Zuführungen des Freistaates Sachsen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. Gebühren, insbesondere aus den Käufen und Verkäufen von Wertpapieren, werden den Rücklagen entnommen.
Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen zur Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters nach Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für den dort benannten Personenkreis. Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zuführungen. Die versicherungsmathematischen Berechnungen nach Satz 1 sind spätestens nach Ablauf von sieben Jahren seit der letzten Berechnung zu aktualisieren und an sich ändernde Verhältnisse anzupassen. Sofern sich hieraus neben den regelmäßigen Zuführungen ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergibt, sollen sonstige Zuführungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen.
Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen zur Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmt sich nach den nach Absatz 2 zugrunde zu legenden Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für den unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 benannten Personenkreis. Sonstige Zuführungen zur Teilfinanzierung können jederzeit nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen.
Den Rücklagen nach § 4 Abs. 1 sind auch Mittel zuzuführen, die dem Freistaat Sachsen für Versorgungsaufwendungen gezahlt werden. Für beurlaubte Beamte und Richter im Sinne von § 1 Abs. 1, deren Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind Zuführungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Dienstbezüge, abzüglich der für diesen Zeitraum nach Satz 1 gezahlten Mittel, zu leisten. Satz 2 gilt entsprechend bei Zuweisungen und Abordnungen zu einem anderen Dienstherrn.
Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der mindestens der Hälfte und höchstens dem Zweifachen des…
Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgesehene Mindesthöhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen…
Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage in einem Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben…
Die sich nach § 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der…
Die Rücklage beträgt 50 vom Hundert des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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