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Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Versorgung, Beihilfen, Altersentschädigung sowie derjenigen Ausgaben, die der Freistaat Sachsen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle dieser Leistungen zu zahlen hat, für:
die künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, deren Ansprüche auf einem ab dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen beruhen, und
die künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, deren Ansprüche auf einem vor dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen beruhen.
Zur Finanzierung der in Absatz 1 genannten Ausgaben ist ein Fonds mit dem Namen „Generationenfonds“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden (Anstalt) errichtet. Träger der Anstalt ist der Freistaat Sachsen. Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen…
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte) und der Gemeinden, Landkreise und…
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Durchführung von § 20 SächsBesG wird zur Sicherung der Ausgaben für Versorgung und Beihilfe für Versorgungsempfänger…
In § 1 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen“ durch die…
„Für Versorgungsempfänger und künftige Versorgungsempfänger, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, deren Ansprüche auf einem vor dem 1. Januar 1997 begründeten…
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