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Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen Versorgung oder Alters- und Hinterbliebenengeld nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen mit Ausnahme
der für den Sterbemonat zu zahlenden Bezüge,
der Erstattung von Sachschäden und des Schadenausgleichs in besonderen Fällen,
des Übergangsgeldes,
des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen.
Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen die Versorgung oder Alters- und Hinterbliebenengeld auch, wenn diese auf einem Anstellungsvertrag beruht, der den Empfehlungen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
Bei der Versetzung eines Angehörigen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist vom Kommunalen Versorgungsverband bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, das Ruhegehalt nur zu tragen, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit nachgewiesen wird und keine Möglichkeit besteht, den Angehörigen zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand anderweitig zu verwenden; § 52 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung.
Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und ausnahmsweise auch an Angestellte der…
die Versorgungsleistungen,
Ermittlung und Erhebung der Versorgungsanteile im Rahmen der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010…
die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Leistungen, des Altersruhegeldes, des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung,
aaa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, und“ ersetzt. bbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. sonstige Versorgungsleistungen, die aufgrund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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