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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 82 wie folgt gefasst: „§ 82 Besondere Bestandskraft für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist“.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Richter des Freistaates Sachsen entsprechend.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „soweit sie ruhegehaltfähig ist“ durch die Wörter „sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 5 sind insoweit nicht anzuwenden“ ersetzt.
In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind einzurechnen“ ein Semikolon und die Wörter „Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands, in den Fällen des § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.“
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Leistungsbezüge nach § 36 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 37 oder § 82 Absatz 4 Satz 5 und 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht ruhegehaltfähig sind, und“.
Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung von Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes aufgrund des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, für Wehrersatzdienst als Bausoldat der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.“
§ 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zeit, während der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
hauptberuflich im öffentlichen und nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen sind,
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder kommunaler Vertretungskörperschaften tätig gewesen sind,
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewesen sind,
hauptberuflich im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen sind,
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) tätig gewesen sind,
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst tätig gewesen sind oder
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben haben, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres Amtes bilden, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 7 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bestehen für nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten Anwartschaften oder Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die nicht der Regelung des § 74 unterliegen, können Zeiten nach Absatz 1 nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die Versorgungsleistungen und das sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt nicht die in § 74 bezeichnete Höchstgrenze überschritten wird. In die Berechnung nach Satz 1 sind die der Ruhensregelung nach § 74 unterliegenden Leistungen einzubeziehen.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG)“ durch die Wörter „von Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt. cc) In Satz 5 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt und die Wörter „, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,“ werden gestrichen. dd) In Satz 6 werden die Wörter „, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,“ gestrichen.
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „BeamtStG“ wird durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. sie a) bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben oder
grundsätzlich Anspruch auf eine ausländische Rente aus der Europäischen Union haben, diese aber aufgrund des Alters erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen können,“.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt und das Wort „oder“ wird gestrichen. ccc) In Buchstabe d wird nach dem Wort „wären,“ das Wort „oder“ eingefügt. ddd) Folgender Buchstabe e wird angefügt: „e) nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie nach § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären,“. dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. keine Einkünfte im Sinne des § 72 Absatz 5 in Höhe von mehr als 525 Euro im Monat beziehen.“
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate
der in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 59 Absatz 1 erfasst werden, oder
der in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b anspruchsbegründenden beruflichen Tätigkeit, die sich bei der Berechnung der Rente steigernd auf deren Höhe auswirkt, die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b berücksichtigten ausländischen Rente beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Renten vorausgeht,“. bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „mit Ablauf des Monats,“ die Wörter „der dem Monat vorausgeht,“ eingefügt. ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Einkünfte im Sinne des § 72 Absatz 5 von mehr als 525 Euro im Monat beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Monat des Bezugs der Einkünfte vorausgeht.“
§ 29 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ZDG“ durch die Wörter „des Zivildienstgesetzes“ ersetzt.
Satz 2 wird aufgehoben.
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfergesetzes“ durch die Wörter „von § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
§ 33 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273)“ durch die Wörter „Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299)“ ersetzt.
In § 36 Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilvfV)“ durch das Wort „Heilverfahrensverordnung“ ersetzt.
§ 38 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.“
In § 47 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
§ 52 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
§ 53 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „des § 30 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 30 des Beamtenstatusgesetzes“ und die Angabe „SächsBG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
§ 54 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „des § 14 SächsBesG“ durch die Wörter „von § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
In § 55 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,“ durch die Wörter „des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,“ und die Wörter „§§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1836) geändert worden ist,“ werden durch die Wörter „§§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist,“ ersetzt.
In § 56 Satz 1 werden die Wörter „des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG“ durch die Wörter „von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes“, die Angabe „EStG“ wird jeweils durch die Wörter „des Einkommensteuergesetzes“ und die Angabe „BKGG“ wird jeweils durch die Wörter „des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
§ 57 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „[SGB VI] – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 [BGBl. I S. 754, 1404, 3384], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836, 3849] geändert worden ist,“ durch die Wörter „– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 [BGBl. I S. 754, 1404, 3384], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2575] geändert worden ist,“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – [Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2017 [BGBl. I S. 3214] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 ist mindestens ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren, der für jeden Monat der zuzuordnenden Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts entspricht, je Kind höchstens in Höhe eines aktuellen Rentenwerts zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands.“
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch die Angabe „24“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Versorgungsempfängern, deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist und deren ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder einer Freistellung vom Dienst wegen Kindererziehung nach § 82 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 87 Absatz 2 in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung zugrunde liegt, ist ab dem 1. November 2018 auf Antrag ein Kindererziehungszuschlag nach Satz 1 zu gewähren, soweit dieser für sie günstiger ist.“
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Nach der Festsetzung des Kindererziehungszuschlags zum Beginn des Ruhestands nimmt dieser Zuschlag an den allgemeinen Anpassungen nach § 80 teil.“
§ 58 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 5, 6 und 8“ ersetzt.
§ 59 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „des § 26 Abs. 1 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt. cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. sie keine Einkünfte im Sinne von § 72 Absatz 5 in Höhe von mehr als 525 Euro im Monat beziehen.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Rente vorausgeht, oder“. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Einkünfte im Sinne von § 72 Absatz 5 in Höhe von mehr als 525 Euro im Monat beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Monat des Bezugs von Einkünften vorausgeht.“
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist, ist § 57 Absatz 7 in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn Ansprüche auf Gewährung eines vorübergehenden Kindererziehungszuschlags erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.“
§ 60 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 57 Absatz 8 gilt entsprechend.“
In § 61 Absatz 9 Satz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „sieben“ und die Wörter „des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG)“ werden durch die Wörter „von § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
§ 62 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „des § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3),“ durch die Wörter „von § 58 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist,“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Absatz 2 gilt für die in Absatz 2 Satz 3 und 4 genannten Zeiten entsprechend.“
In Absatz 4 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
§ 64 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1801) geändert worden ist,“ durch die Wörter „des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 59 der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865)“ durch die Wörter „§ 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BAnz AT 20.12.2017 V1) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 66 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird aufgehoben.
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
In § 67 Absatz 2 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
§ 68 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ und die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077) geändert worden ist,“ werden durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist,“ ersetzt.
In § 14 Absatz 1 Satz 2, §§ 17 und 69 Satz 1 wird jeweils die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
§ 72 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Beziehen Versorgungsberechtigte, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 findet nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem Versorgungsberechtigte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen. Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist für Wahlbeamte auf Zeit und Hinterbliebene die in § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird aufgehoben. bbb) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „SächsBG“ wird jeweils durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ und die Angabe „450“ wird durch die Angabe „525“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Abs. 2“ ein Semikolon und die Wörter „dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Unterschiedsbetrag neben dem Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Absatz 6) berücksichtigt werden“ eingefügt.
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 38), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, Leistungsbezüge nach den §§ 67 und 68 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht sowie vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst, Jubiläumszuwendungen und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 104 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechen.“ bb) In Satz 4 werden die Wörter „[SGB IV] – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836, 3843] geändert worden ist“ durch die Wörter „– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363], das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2757] geändert worden ist“ ersetzt. cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 5 werden Einmal- oder Sonderzahlungen oder entsprechende Leistungen, die die Versorgungsberechtigten zusätzlich aus einer Erwerbstätigkeit erhalten, im jeweiligen Auszahlungsmonat berücksichtigt.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird aufgehoben.
Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihren Verbänden.“ cc) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „Satzes 2“ durch die Angabe „Satzes 1“ ersetzt.
In Absatz 7 werden die Wörter „Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist“ durch die Wörter „aus einer Verwendung nach Absatz 6 erzielt wird“ ersetzt.
In § 73 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
§ 74 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, und“ ersetzt. bbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. sonstige Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.“ bb) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt. cc) In Satz 5 wird die Abgabe „BGB“ durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt, die Wörter „, in der jeweils geltenden Fassung,“ werden gestrichen und die Angabe „SGB VI“ wird durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „(BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809,1839) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist,“ ersetzt.
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Als Gesamtversorgung gelten der nach § 74 zustehende Versorgungsbezug und die berücksichtigten Renten nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5.“
§ 75 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 4 wird das Semikolon durch einen Punkt am Ende ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 74 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 74 Absatz 5 Satz 3 und 4“ ersetzt.
In § 76 Absatz 1 werden die Wörter „Beschlusses 2005/684/EG, Euratom“ durch die Angabe „Beschlusses 2005/684/EG“ ersetzt.
§ 77 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „VersAusglG“ durch die Wörter „des Versorgungsausgleichsgesetzes“ und die Wörter „Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVersTG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3391)“ werden durch die Wörter „Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Wurde die Kürzung der Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten nach § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes angepasst, sind die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen entsprechend anzupassen.“
In Absatz 5 wird die Angabe „VersAusglG“ durch die Wörter „des Versorgungsausgleichsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „BGB“ durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
In § 81 werden die Wörter „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)“ durch das Wort „Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag“ ersetzt.
§ 82 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängern“ durch die Wörter „für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ und die Angabe „SächsBesG“ wird jeweils durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ und die Angabe „SächsBesG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
In den Absätzen 5 und 7 wird jeweils die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In § 83 Absatz 2 und 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
§ 84 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort „Ruhestandsbeamten“ durch das Wort „Versorgungsempfängern“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 2 wird nach der Angabe „ist § 56“ die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ und die Angabe „des § 56 BeamtVG“ wird durch die Wörter „von § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 10 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
§ 86 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BeamtVG“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes“ und die Angabe „BGB“ wird durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
§ 87 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 88 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2“ die Angabe „und § 13“ eingefügt und das Wort „findet“ wird durch das Wort „finden“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI“ durch die Wörter „von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 89 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ und die Angabe „SächsRiG“ wird durch die Wörter „des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „des § 30 Abs. 1 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes“ und die Angabe „BeamtVG“ wird durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „des § 2 Abs. 2 des Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606)“ durch die Wörter „von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ und die Angabe „SächsBG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In Absatz 9 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
§ 90 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ und die Angabe „BeamtVG“ wird durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 3 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In Absatz 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „des § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 53 Satz 2 SächsRiG“ durch die Wörter „von § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 53 Satz 2 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
§ 91 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ und die Angabe „SächsBG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
§ 92 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Beamte“ die Wörter „auf Lebenszeit“ eingefügt.
In Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2018“ gestrichen.
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In § 93 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „SächsDG“ durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt.
§ 94 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „des § 2 Abs.2 SGB IX“ durch die Wörter „von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ und in Buchstabe b wird die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. bbb) In den Nummern 3 bis 5 wird jeweils die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des Altersgeldanspruchs gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Endes des Ruhens des Altersgeldanspruchs gestellt.“
§ 96 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „keine“ die Wörter „unverfallbaren, gesicherten“ eingefügt.
In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 103 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 8 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Richtergesetzes“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
In Nummer 10 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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