Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen die Leistungen nach diesem Gesetz im Namen des Mitglieds. Insoweit trifft er auch im Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen und vertritt das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten. Der Kommunale Versorgungsverband entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kannvorschriften im Einvernehmen mit dem Mitglied. Satz 2 gilt nicht für die Untersuchung und Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen.
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „Der Kommunale Versorgungsverband entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit…
Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und ausnahmsweise auch an Angestellte der…
Die in § 6 Absatz 1 bezeichneten Bediensteten werden mit dem Eintritt in die versorgungsberechtigende Tätigkeit bei einem Mitglied Angehörige des Kommunalen…
Mitglieder des Vorstands und für die sonstigen leitenden Angestellten der Orts- und Innungskrankenkassen einschließlich der Landesverbände, sofern sie auf Zeit…
Folgende dienst- oder arbeitsfähige Bedienstete der Mitglieder sind Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.