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Die Angehörigeneigenschaft der Angehörigen endet,
wenn sie aus der versorgungsberechtigenden Tätigkeit bei einem Mitglied ausscheiden; § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt,
wenn sie infolge Umbildung von Körperschaften in den Dienst eines Dienstherrn übernommen werden, der nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands ist,
wenn das Mitglied, bei dem sie beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren, aus dem Kommunalen Versorgungsverband ausscheidet.
Satz 1 Nummer 3 findet auf die in § 6 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen keine Anwendung.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 hat das ausscheidende Mitglied einen vom Kommunalen Versorgungsverband festzusetzenden, angemessenen Ausgleichsbetrag zu zahlen.
In Satz 1 werden die Worte „Die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Bediensteten und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebenen sind nicht mehr Angehörige des…
Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von…
Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht mehr angehören.
Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
Endet die Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt, so bleibt die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft auf Versorgung nach Maßgabe des § 29…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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