§ 21 SächsGlüStVAGSächsisches Ausführungsgesetz zum GlücksspielstaatsvertragFortgeltung bestehender GenehmigungenZitatstelle…Wetten bleiben vom Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 unberührt. § 4 sowie die §§ 5, 6 und 7 bis 9 Absatz 1 bis 3a und 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 finden Anwendung.Fortgeltung bestehender Genehmigungen