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Antragsberechtigt sind die Schulträger. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Dezember 2018 bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen.
Die Schulaufsichtsbehörde setzt die Zuweisung für jede ausgewählte Grundschule für den gesamten Zeitraum der Pilotphase durch Bescheid bis zum 1. Februar 2019 fest. Ändert sich die Anzahl der Klassen nach § 2 Absatz 2 im Zuweisungszeitraum, ist die Berechnung für das folgende Schuljahr anzupassen.
Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Antrag schriftlich bis zum 1. Dezember 2019 bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuweisung für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 durch Bescheid bis zum 1. Februar 2020 festgesetzt wird.
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