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Heilfürsorgeberechtigte haben entsprechend § 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Mitnahme eines Kindes ist möglich, wenn
das Kind ebenfalls gesundheitlich gefährdet oder behandlungsbedürftig ist,
eine Trennung von dem die Leistung beantragenden Elternteil zu psychischen Problemen bei dem Kind führen würde,
die Beziehung zwischen Eltern und Kind belastet ist oder
das Kind nicht anderweitig betreut werden kann.
§ 18 Absatz 2 und 4 sowie § 20 Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 gelten entsprechend.
Kosten für die notwendige Mitnahme eines Kindes werden zum jeweils niedrigsten Vergütungssatz dieser Einrichtung oder der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialversicherungsträger aufgrund einer Vergütungsvereinbarung in Rechnung stellt, übernommen.
Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer…
Vorsorgeleistungen für Mütter/Väter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder ähnlichen Einrichtungen und Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen sind keine…
In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.
Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in…
Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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