§ 29 Abs. 2 HintG NRWHinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe des Hinterlegungsgesetzes…
§ 34 NRW-26621Hinterlegungsordnung
Für Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt, soweit nicht in den §§ 35 bis 37 etwas anderes bestimmt ist, folgendes:
§ 35 NRW-26621Hinterlegungsordnung
Für die Hinterlegungssachen in den Fällen der §§ 28, 29, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt folgendes:
§ 2 SächsHintGÜbertragung der Aufgaben
Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S.…
Art. 1 Nr. 31 Buchst. b SN-17098Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG)“…