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Die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen unterliegen der Beschwerde. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Gegen die Beschwerdeentscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, statthaft.
Ist durch die Beschwerdeentscheidung ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen den Freistaat Sachsen nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.
Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der…
Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder…
Beschwerden gegen die Entscheidung der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt. Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der…
Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung…
Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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