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Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
Allgemeinpharmazie,
Klinische Pharmazie,
Pharmazeutische Analytik und Technologie,
Arzneimittelinformation,
Theoretische und praktische Ausbildung,
Toxikologie und Ökologie,
Öffentliches Gesundheitswesen sowie
Klinische Chemie.
In folgenden Bereichen kann durch Weiterbildung das Recht zum Führen einer Zusatzbezeichnung erlangt werden:
Prävention und Gesundheitsförderung,
Ernährungsberatung,
Naturheilverfahren und Homöopathie,
Onkologische Pharmazie,
Geriatrische Pharmazie,
Infektiologie sowie
Medikationsmanagement im Krankenhaus.
Die Kammer kann unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 in ihrer Weiterbildungsordnung weitere Bereiche bestimmen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.