§ 31 SHKG
Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Apothekerkammer des Saarlandes in den Fachrichtungen und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Abweichend von § 20 Absatz 2 kann die Weiterbildungsordnung vorsehen, dass für die Weiterbildung in Bereichen keine zugelassene Weiterbildungsstätte erforderlich ist.
Praktische Pharmazie,
Theoretische Pharmazie,
Arzneimittelinformation,
Methodisch-technische Pharmazie,
Ökologie,
Toxikologie
Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Begutachtung, Wirkungsweise und Abgabe von Arzneimitteln sowie bei der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln sowie über die Auswirkungen von Giften, Gefahrstoffen und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu deren Nachweis, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung oder Minimierung der von ihnen ausgehenden Gefahren.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu erlassen. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Sechster Abschnitt Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen