§ 21a SHKG
Der Umfang der Zulassung als Weiterbildungsstätte richtet sich nach der für eine ordnungsgemäße Weiterbildung notwendigen sachlichen und personellen Ausstattung sowie dem Spektrum der an der Weiterbildungsstätte erbrachten Leistungen. Eine Weiterbildungsstätte muss unbeschadet der Regelungen in der Weiterbildungsordnung nach § 24 insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,
Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen.
Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:
Einrichtungen der Hochschulen, akademische Lehrkrankenhäuser und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
Abteilungen und Ambulanzen von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken und pharmazeutische Herstellerbetriebe,
Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung,
Einrichtungen der veterinärmedizinischen Versorgung und
Praxen niedergelassener Mitglieder.
Einer besonderen Zulassung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen bedarf es nicht. Krankenhausabteilungen und -ambulanzen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gelten in dem Umfang als Weiterbildungsstätte zugelassen, wie sie in den Krankenhausplan gemäß § 24 des Saarländischen Krankenhausgesetzes aufgenommen wurden. Die übrigen Einrichtungen und andere nicht aufgeführte Einrichtungen bedürfen der Zulassung durch die jeweilige Kammer. Die Zulassung von Praxen niedergelassener Mitglieder als Weiterbildungsstätte erfolgt auf Antrag zusammen mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung gemäß § 21. Soweit es zur Prüfung des Umfangs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich ist, ist die Kammer berechtigt, Einsicht in die in der Einrichtung geführten Patientenakten und Abrechnungsstatistiken zu nehmen.
Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte gemäß Absatz 3 Satz 2 erlischt, wenn die Krankenhausabteilung aus dem Krankenhausplan herausgenommen wird. Bei Änderungen, die diese Krankenhausabteilung betreffen, kann sie widerrufen werden.
Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann auch mehreren Einrichtungen gemeinsam erteilt werden, wenn hierdurch die gesamten Weiterbildungsinhalte eines Gebiets, Teilgebiets oder Bereiches abgebildet werden können und eine einheitliche Weiterbildung gefördert wird (Weiterbildungsverbund). Für die mit der Weiterbildung betrauten Kammermitglieder kann eine gemeinsame Befugnis erteilt werden. Die Einrichtungen haben in einer Kooperationsvereinbarung den Umfang der Zusammenarbeit sowie die gegenseitigen Pflichten festzulegen und der Ärztekammer diese Vereinbarung mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen.
Jede Kammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem der Umfang der Zulassung hervorgeht.