§ 31b SHKG
Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation. Viertes Kapitel Ordnungsmaßnahmen