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Wer andere weiterbilden will, bedarf hierzu einer Befugnis. Die Befugnis wird auf Antrag von der Kammer erteilt.
Die Befugnis kann einem Mitglied erteilt werden, wenn es fachlich und persönlich geeignet und mit ihm eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung gewährleistet ist. Die Befugnis zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit erteilt. Sie ist dem Mitglied für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich zu erteilen, dessen Bezeichnung es führt; sie kann in der Weise erteilt werden, dass mehrere Mitglieder nur zu gemeinsamer Weiterbildung befugt sind.
Das zur Weiterbildung befugte Mitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung persönlich zu leiten sowie über die Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen.
Mit der Beendigung der Tätigkeit eines zur Weiterbildung befugten Mitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.
Die Befugnis zur Weiterbildung wird entsprechend der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die…
Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann…
die Voraussetzungen für die Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung, für die Zulassung von Weiterbildungsstätten und für die Rücknahme oder den…
Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung befugter Kammermitglieder in zugelassenen Weiterbildungsstätten…
Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbildungsstätte eingeschränkt erteilt werden. Ermächtigung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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