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Antragsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, die den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht gestellt haben, können dem Verfahren entsprechend den §§ 66 und 67 der Zivilprozessordnung jederzeit beitreten. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und vom Berufsgericht den übrigen Beteiligten mitzuteilen.
Beteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, das beschuldigte Mitglied und im Fall des Absatzes 2 die Nebenintervenientin oder der Nebenintervenient.
Verweis,
der Aufsichtsbehörde angehört,
anzuwenden.
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts…
Der Rechtsweg wird durch das Vermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.