Art. 2 Abs. 2 SN-9699Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze
Auf die Vollstreckung der rechtskräftigen berufsgerichtlichen Entscheidung (§ 60 Abs. 1) finden die Vorschriften der §§ 449 bis 463d der Strafprozessordnung…
§ 31 Abs. 6 SächsIngGSächsisches Ingenieurgesetz
Der Verweis gilt mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung als erteilt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 wirksam. § 19…
§ 144 Abs. 2 PAOPatentanwaltsordnung
Warnung und Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
§ 33a Abs. 1 SHKGGesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) Vom 11. März 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018
Urteile der Berufsgerichte sind erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind.
§ 31 Abs. 6 SächsArchGSächsisches Architektengesetz
Der Verweis gilt mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung als erteilt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 wirksam. § 19…