§ 33a SHKG
Urteile der Berufsgerichte sind erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind.
Die Maßnahmen des Verweises sowie des Entzugs des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Kammer auf Zeit gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
Die Vollstreckung von Geldbußen und Gerichtskosten erfolgt zu Gunsten der Kammer. Das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913), in der jeweils geltenden Fassung[17] gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die Kammer, bei der das erkennende Gericht errichtet ist.
Die Vollstreckung wird im Wege der Vollstreckungshilfe gemäß § 3 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgeführt, sofern die Kammer nicht über eigene Vollstreckungsbeamte verfügt.
An die Stelle des für die Vollstreckung erforderlichen Verwaltungsakts tritt das vollstreckbare Urteil.
Auf Antrag der Kammer kann die Aufsichtsbehörde fachlich geeignete Bedienstete der Kammer als Vollstreckungsbeamte im Sinne des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellen; deren fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen.
Für die Vollstreckungsverjährung rechtskräftig verhängter Geldbußen gilt § 34 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.