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Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe von § 35 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entscheidet vorbehaltlich des Absatzes 2 der Rektor. Vor Entscheidungen über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt der Rektor eine Stellungnahme des zuständigen Fachbereichsleiters ein.
Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Funktions-Leistungsbezüge des Rektors und des Prorektors sowie über ihre Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen.
Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen sind zu begründen und bedürfen der Schriftform.
Die Hochschule legt das Nähere zum Verfahren in einer Satzung fest. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.