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Das für die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie das für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 32 und 34 bis 37.
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für gemeinsame Berufungen nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von § 35 Absatz 2 und 3 abweichende Regelungen zu treffen.
Über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren, die nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an…
Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze,…
§ 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung trifft Regelungen zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 36 SächsBesG für Professoren und…
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.