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Das Sächsische Oberbergamt ist zuständige Polizeibehörde im Hinblick auf unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher im Sinne des § 1. Es ist auch zuständig, wenn Maßnahmen aufgrund des Bundesberggesetzes nicht ausreichen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren; § 1 Absatz 4 ist nicht anzuwenden. Zuständigkeiten nach anderen Fachgesetzen bleiben unberührt.
Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, sowie von…
unterirdische Hohlräume, Halden und Restlöcher im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils…
Das Sächsische Oberbergamt ist bei unterirdischen Hohlräumen, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von…
unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils…
Das Sächsische Oberbergamt ist bei unterirdischen Hohlräumen, die der Bergaufsicht unterstehen, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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