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Unterirdische Hohlräume im Sinne dieser Polizeiverordnung sind
stillgelegte Grubenbaue und Bohrungen,
natürliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter,
künstliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter, die zu anderen als bergbaulichen Zwecken unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet wurden,
die in den Nummern 2 und 3 genannten Hohlräume, unabhängig von ihrem Volumen, soweit sie sich unter bebauten Flächen einschließlich Verkehrsflächen befinden.
Halden im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Aufschüttungen von Massen aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten.
Restlöcher im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Geländevertiefungen, die nach dem Aufschluss von Tagebauen oder nach der Gewinnung im Tagebau ganz oder teilweise zurückgelassen wurden.
Ausgenommen sind unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
Einrichtungen zur Gefahrenabwehr sind insbesondere bergbauliche Entwässerungseinrichtungen, Bewetterungssysteme sowie geotechnische Schutzbauwerke und Haldenabdichtungen. Ausgenommen sind Anlagen, deren Betrieb und Unterhaltung in anderen Gesetzen geregelt ist.
"Klassifiziertes Restloch" - ein Restloch, dessen geplante oder tatsächliche Tiefe mindestens 10 m und die geplante oder tatsächliche Grundfläche mindestens 0,5…
Die Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 57) gilt bis zum 31. Dezember 1995.
unterirdischen Hohlräumen, die nicht für bergbauliche Zwecke hergestellt wurden,
festgestellte Hohlräume, die als Folgeerscheinung bergbaulicher Nutzung unbeabsichtigt im Lagerstättenhorizont oder im Deckgebirge entstanden sind.
Die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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