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Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet, unter dem Grundstück befindliche unterirdische Hohlräume dem Sächsischen Oberbergamt innerhalb eines Monats, nachdem ihnen die Existenz bekannt geworden ist, schriftlich zu melden. Die Meldepflicht entfällt bei stillgelegten risskundigen Grubenbauen.
Unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder für Sachen ausgeht, sind bei Entdeckung unverzüglich dem Sächsischen Oberbergamt zu melden.
Halden und Restlöcher gemäß § 7 Abs. 1 sind der Bergbehörde bis 31. Juli 1981 mit den Angaben gemäß § 6 Abs. 2 anzuzeigen, wenn nicht bereits die erforderlichen…
Die Nutzung unterirdischer Hohlräume sowie bergtechnische Arbeiten in oder an unterirdischen Hohlräumen sind spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich dem…
„In Gebieten, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist, kann der Bauherr rechtzeitig vor Erstellung der Bauvorlagen eine Mitteilung beim…
In Gebieten, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist oder in denen Halden oder Restlöcher mit Gefahren für die Nachfolgenutzung vorhanden sind,…
| Sächsische Hohlraumverordnung 6.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.