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Die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung – SächsHohlrVO) vom 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 117) wird wie folgt geändert:
In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Bergämter sind sachlich zuständige Polizeibehörden“ durch die Wörter „Das Sächsische Oberbergamt ist zuständige Polizeibehörde“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem örtlich zuständigen Bergamt“ durch die Wörter „dem Sächsischen Oberbergamt“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „dem zuständigen Bergamt“ durch die Wörter „dem Sächsischen Oberbergamt“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem zuständigen Bergamt“ durch die Wörter „dem Sächsischen Oberbergamt“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem zuständigen Bergamt“ durch die Wörter „dem Sächsischen Oberbergamt“ ersetzt.
In § 6 Satz 1 werden die Wörter „des zuständigen Bergamtes oder des Oberbergamtes“ durch die Wörter „des Sächsischen Oberbergamtes“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Gebieten, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist, kann der Bauherr rechtzeitig vor Erstellung der Bauvorlagen eine Mitteilung beim Sächsischen Oberbergamt über mögliche Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen einholen.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „zuständigen Bergamt“ durch die Wörter „Sächsischen Oberbergamt“ ersetzt.
In Absatz 2 wird vor dem Wort „Oberbergamt“ das Wort „Sächsische“ eingefügt.
In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „zuständige Bergamt“ durch die Wörter „Sächsische Oberbergamt“ ersetzt.
unterirdische Hohlräume, Halden und Restlöcher im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils…
unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils…
unterirdische Hohlräume, Halden und Restlöcher im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils…
unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils…
Ausgenommen sind unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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