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Die Bewirtschaftung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb und die Investitionen erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes.
Entwicklungen, die die Zahlungsfähigkeit der Hochschule gefährden könnten, sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst von der Hochschule unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die Hochschule hat gleichzeitig die zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit bereits eingeleiteten und noch zu ergreifenden Maßnahmen darzulegen.
Nicht verbrauchte Zuschüsse werden getrennt nach einzelnen Hochschulen einer Rücklage im Staatshaushalt zugeführt.
Für Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Derartige Verträge bedürfen ab einer Jahresrate von 100 000 EUR der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit nicht darauf verzichtet wird.
Die Hochschule kann nach Vorlage einer gemäß § 242 Abs. 1 und § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1797) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung (HGB), geprüften Eröffnungsbilanz bei der Besetzung des Stellenplans für die in § 11 Abs. 6 Satz 4 SächsHSG genannten Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kostenneutralität im Umfang von bis zu 20 Prozent des Gesamtsolls den Stellenplan überschreiten und von der ausgewiesenen Wertigkeit der Stellen abweichen. Im Übrigen ist der im Haushaltsplan ausgewiesene Stellenplan der Hochschule nach Maßgabe des im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Haushaltsgesetzes verbindlich.
Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen.
Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai…
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die…
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen.
Die Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 SächsHSG genannten Hochschulen mit Ausnahme der Medizinischen Fakultäten und regelt deren Wirtschaftsführung und…
Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere zur haushaltrechtlichen Behandlung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.