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Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz (§§ 266 bis 274 HGB), der Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275 bis 278 HGB) und dem Anhang (§§ 284 bis 286 HGB). Dem Jahresabschluss sind ein Lagebericht (§ 289 HGB) und eine Kapitalflussrechnung, in der die im Jahresabschluss vorhandenen Daten hauptgruppenweise zusammengefasst werden, beizufügen.
Dem Jahresabschluss sind
Übersichten über die vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände,
Übersichten über den Bestand, die Zuführungen und die Verwendung der Rücklage gemäß § 4 Abs. 3 und
beizufügen.
Abweichend von Absatz 1 besteht der Jahresabschluss kameralistisch wirtschaftender Hochschulen aus dem zahlenmäßigen Abschluss, der das Endergebnis der Buchführung den Ansätzen des Wirtschaftsplans gegenüberstellt. Der Jahresabschluss wird um eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach den einzelnen Gliederungspunkten des Wirtschaftsplans, einen Lagebericht und die Angabe der zum 31. Dezember des Jahres vorhandenen Geldbestände ergänzt.
In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung vorgeschrieben…
Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung der Fehlbeträge,
Der Jahresabschluss ist als eine Einheit anzusehen und enthält für Unternehmen zumindest die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang.Die…
Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem…
Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.