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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich
um 2,82 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
die Amtszulagen,
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
um jeweils 60 Euro die Anwärtergrundbeträge der jeweils bis zum 31. März 2026 geltenden Monatsbeträge.“
§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2026 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 116 729 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 100 402 Euro und ab dem Jahr 2027 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 117 535 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 101 095 Euro festgesetzt.“
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.