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Mit der Immatrikulation wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Mitglied der Hochschule. Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Die Ordnung kann für besondere Fälle vorsehen, dass befristet immatrikuliert werden kann.
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ist die Immatrikulation in einen Studiengang zu versagen, wenn sie
für einen zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen werden,
nicht nachweisen, dass sie krankenversichert oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind,
die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweisen,
bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind und ein Parallelstudium für das Studienziel nicht zweckmäßig ist,
eine für den Abschluss des gewählten Studienganges erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben,
im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer deutschen Hochschule innerhalb von vier Fachsemestern keine in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsleistung erbracht haben,
die Abschlussprüfung des Studienganges bereits bestanden haben,
für einen dualen Studiengang keinen notwendigen Ausbildungs- oder Studienvertrag mit einer von der Hochschule zugelassenen Ausbildungsstätte oder einem von der Hochschule anerkannten Praxispartner nachweisen; der Ausbildungs- oder Studienvertrag muss den von der Hochschule aufgestellten Grundsätzen zur Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen.
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern kann die Immatrikulation insbesondere versagt werden, wenn sie
die für die Immatrikulation geltenden Verfahrensvorschriften nicht einhalten,
nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Betreuung stehen,
für bestimmte Fachsemester nicht eingeschrieben werden können,
nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen,
an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer Studentinnen und Studenten ernstlich gefährden könnte oder den Studienbetrieb beeinträchtigt; zur Überprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden,
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu befürchten ist.
Zulassung die Voraussetzung, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule gemäß den Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu…
Umstände, die einer Immatrikulation entgegenstehen können, insbesondere
Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 40 Absatz 1 zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der…
1Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang oder mit dem Ziel der Promotion ein (Immatrikulation). 2Sie werden durch die…
an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang oder, sofern es die Prüfungsordnung bestimmt, in einem vergleichbaren Studiengang mit im Wesentlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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