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Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat,
durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid als Mitglied der Hochschule ausgeschlossen worden ist,
an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang oder, sofern es die Prüfungsordnung bestimmt, in einem vergleichbaren Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt den Prüfungsanspruch bereits verloren hat,
zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat,
an einer anderen deutschen Hochschule aus den in § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder
eine ausreichende Krankenversicherung aus eigenem Verschulden nicht nachweist.
Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber
die für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
aus den in § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht.
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern kann die Immatrikulation insbesondere versagt werden, wenn sie
die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang nicht erfüllt,
Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung über die Einschreibung versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 40 Absatz 1 zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der…
Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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