Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 40 Absatz 1 zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.
Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschulmitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht,
die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt oder
die Studienbewerberin oder der Studienbewerber den gewählten künstlerischen Studiengang an einer Hochschule bereits erfolgreich abgeschlossen hat.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der…
sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr…
nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aufgrund der mutterschutzrechtlichen…
die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule in der Trägerschaft des Landes oder in eine…
Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 Satz 2, für künstlerische Masterstudiengänge…
an Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Absatz 12 Hochschulgesetz oder § 41 Absatz 12 Kunsthochschulgesetz an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.