§ 77 Abs. 3 MhGGesetz über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz - MhG) Vom 4. Mai 2010*
Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen. Kapitel 8 Staatliche Mitwirkung und Aufsicht
§ 83 Abs. 5 SHSGSaarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016*
1Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. 2Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen. 3Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung…
§ 57 Abs. 1 HG NRWGesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. Die Studierendenschaft…
§ 49 Abs. 1 KunstHG NRWGesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Kunsthochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. Die…
§ 14 Abs. 2 StWGGesetz über das Studierendenwerk im Saarland (Studierendenwerksgesetz - StWG) Vom 16./17. Juni 2021*1
Der Träger übernimmt eine Gewährträgerhaftung für bestehende und zukünftige Verbindlichkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft des Studierendenwerkes im…