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Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung sind in ein höheres Fachsemester einzustufen, wenn sie durch eine besondere Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.
Personen, die sich das in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geforderte Wissen und Können angeeignet haben, können den Hochschulabschluss als Externe in einer Hochschulprüfung erwerben. Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung sowie über das Prüfungsverfahren und über die zu erbringenden Leistungsnachweise, die den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechen müssen, entscheidet die zuständige Fakultät der Hochschule.
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer…
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer…
Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an der Hochschule anstreben und keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen…
Externe werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie Externe, die als letzte Schule eine zur Allgemeinen Hochschulreife führende öffentliche Schule oder staatlich…
Externe Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht am Studienkolleg studieren, können an der Feststellungsprüfung teilnehmen. Sie sind zur Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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