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Wer das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler/Schülerin einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule zu sein, kann sich als Externer/Externe der in dieser Verordnung geregelten Abiturprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unterziehen.
Externe werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie Externe, die als letzte Schule eine zur Allgemeinen Hochschulreife führende öffentliche Schule oder staatlich anerkannte private Ersatzschule besucht haben, können die Prüfung nicht vor dem Zeitpunkt ablegen, zu dem sie bei der Fortsetzung des Schulbesuchs an der betreffenden Schule die Allgemeine Hochschulreife erworben hätten.
bis zum Ablauf der Meldefrist das 18. Lebensjahr vollendet haben,
ihren Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr im Saarland haben,
in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schüler/Schülerinnen einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule waren
nachweisen können, dass sie sich in angemessener Weise auf die Prüfung vorbereitet haben,
nicht bereits die Allgemeine Hochschulreife oder eine gleichwertige Hochschulzugangsberechtigung besitzen oder zu einer gleichartigen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurden und diese Prüfung noch nicht abgeschlossen haben und auch die Zulassung zu einer solchen Prüfung nicht beantragt haben,
nicht bereits zweimal erfolglos versucht haben, die Allgemeine Hochschulreife zu erlangen, oder wenn sich nicht sonst begründete Zweifel an ihrer Eignung ergeben.