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Ein Organ ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit ist auch per Videokonferenz gewahrt; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Organs. Ist das Organ danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Fakultätsräte und Studienakademieräte abweichend von Satz 3 Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten schriftlich fassen können. Beschlüsse des Hochschulrates, die nicht unter § 91 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 fallen, können schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Die schriftliche Stimmabgabe kann elektronisch übermittelt werden.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
Beschlüsse des Senates und des Fakultätsrates sowie des Studienakademierates in Angelegenheiten der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der Stimmen der dem Organ angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben regelt die Hochschule das Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Ordnung.
Sofern diese Verordnung oder die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Organe der SCE die folgenden…
Die Kollegialorgane tagen in nicht öffentlichen Sitzungen. Sie sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit…
Der Prüfungsausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen…
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. In Sitzungen können abwesende Mitglieder dadurch an der…
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.