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Zur Ergänzung des Lehrangebotes, an Kunsthochschulen und der Dualen Hochschule Sachsen auch zur Erbringung des Lehrangebotes, können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.
Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 6 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen.
Mit der Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
Lehrbeauftragte haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Die Hochschulen regeln die Höhe der Vergütung in der Honorarordnung. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem…
Zur Sicherstellung und zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeiten und fachlicher Leistung…
Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig…
Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf befristet erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben…
Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Sie müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sein, den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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