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Zur Sicherstellung und zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeiten und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Aus ihren mitgliedschaftlichen Beteiligungsrechten aus § 12 und § 14 können die Lehrbeauftragten keine weitergehenden Rechte gegenüber der Hochschule ableiten.
Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder des § 36 Absatz 5 erfüllen.
Der Lehrauftrag wird auf Antrag des Fachbereichsrates von der Rektorin oder vom Rektor über die Erbringung einer Lehrleistung in Höhe einer bestimmten Zahl von Wochenstunden im Semester und gegebenenfalls über die Abnahme von Prüfungen für eine bestimmte Zeit, in der Regel für ein Semester, erteilt.
Personen, die bereits auf Grund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an der Hochschule für Musik Saar verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, können Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen.
Der Lehrauftrag ist zu vergüten, soweit nicht die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben einer oder eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird und auf eine Vergütung verzichtet wurde. Das Ministerium für Bildung und Kultur erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa Bestimmungen über die Lehrauftragsvergütung.