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Die Rektorin oder der Rektor kann zur Sicherstellung der Lehre, zur Ergänzung des Lehrangebotes sowie zur Vermittlung von Spezialkenntnissen Lehraufträge erteilen. § 13 Absatz 3 Satz 2 gilt unter Berücksichtigung der Maßgabe des Lehrauftrags entsprechend. Der Lehrauftrag ist ein befristetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besonderer Art. Er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Sie müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sein, den ihnen übertragenen Lehrauftrag zu erfüllen.
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