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Das Staatsministerium regelt Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Rechtsverordnung, insbesondere
den Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung; hierbei ist der jeweilige Zeitaufwand für die Lehrveranstaltungen zu beachten,
die Präsenzzeiten sowie
die Voraussetzungen für die von der Dekanin oder dem Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen von der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie zu erteilende Einwilligung in die Befreiung von Präsenzpflichten, wenn Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen oder Betreuung von Studentinnen und Studenten bestehen.
Sofern die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist, können Lehraufgaben in der Weiterbildung in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Auf Antrag kann die Dekanin oder der Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie genehmigen, dass die Lehrverpflichtung teilweise in der Weiterbildung erbracht wird.
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit…
1Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde und…
Über den Antrag auf Freistellung von Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung nach § 87 Absatz 13 und § 89 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie den…
Die Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 übertragen ihren in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen unter Beachtung der für deren…
Die nach § 29 Abs. 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst zuständigen Ministerien können Einzelheiten zu a) der Ermäßigung der Lehrverpflichtung, b) der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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